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   FG Thüringen, 08.03.2006 - III 1209/02   

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https://dejure.org/2006,22397
FG Thüringen, 08.03.2006 - III 1209/02 (https://dejure.org/2006,22397)
FG Thüringen, Entscheidung vom 08.03.2006 - III 1209/02 (https://dejure.org/2006,22397)
FG Thüringen, Entscheidung vom 08. März 2006 - III 1209/02 (https://dejure.org/2006,22397)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlungen an Kommanditisten als Arbeitslohn in Abgrenzung zur Tätigkeitsvergütung; Kommanditisten als Mitunternehmer bei Verzicht auf die Ausübung ihrer Kontrollrechte; Voraussetzungen für die Bejahung der Mitunternehmereigenschaft; Voraussetzungen für eine zulässige ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Mitunternehmerinitiative der Kommanditisten bei Verzicht auf ihre Kontrollrechte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Mitunternehmerinitiative der Kommanditisten bei Verzicht auf ihre Kontrollrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 815
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Thüringen, 08.03.2006 - III 1209/02
    Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhaben an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie zum z. B. Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Geschäftsführer, Prokuristen oder anderen leitenden Angestellten obliegen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C V 3. Buchst. c Doppelbuchst. Cc).

    Damit besteht für diese Gesellschafter nicht einmal die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82), geschweige denn eine Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Geschäftsführern, Prokuristen oder anderen leitenden Angestellten obliegen.

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 46/94

    Geschäftsführervergütung als Sonderbetriebseinnahme

    Auszug aus FG Thüringen, 08.03.2006 - III 1209/02
    Die Grundsätze der vom Finanzamt angeführten Entscheidung des BFH (BFH-Urteil vom 06.07.1999 VIII R 46/94, BFHE 189, 139, BStBl II 1999, 720) können schon deshalb nicht herangezogen werden, weil im dortigen Streitfall die Tätigkeitsvergütungen an den Gesellschafter geflossen sind, der rechtlich und tatsächlich in der Lage war, die unternehmerischen Entscheidungen in der GmbH sowie in der KG zu bestimmen.
  • BFH, 11.12.1997 - III R 14/96

    Einkünftefeststellung bei Zebragesellschaften

    Auszug aus FG Thüringen, 08.03.2006 - III 1209/02
    Eine einheitliche und gesonderte Feststellung ist auch dann vorzunehmen, wenn die Einkünfte der hieran Beteiligten unterschiedlich zu qualifizieren sind (BFH-Urteil vom 11.12.1997 III R 14/96, BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401).
  • BFH, 29.04.1981 - IV R 131/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von Kommanditisten, die ohne weiteres zum

    Auszug aus FG Thüringen, 08.03.2006 - III 1209/02
    Die den Kommanditisten zuerkannten Gewinnanteile an der KG stellen sich wegen des Ausschlusses als gewerbliche Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (BFH-Urteil vom 28.10.1999 VIII R 66 - 70/97, BFHE 190, 204, BStBl II 2000, 183; BFH-Urteil vom 29.04.1981 IV R 131/78, BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663).
  • BGH, 10.11.1951 - II ZR 111/50

    Unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht bei OHG.

    Auszug aus FG Thüringen, 08.03.2006 - III 1209/02
    Das bedeutet, dass dagegen verstoßene Vereinbarungen als unwirksam anzusehen sind (BGH-Urteil vom 10.11.1951, II ZR 111/50, BGHZ 3, 354, 357).
  • BFH, 21.02.1974 - IV B 28/73

    OHG - KG - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Voraussetzungen der Zurechnung -

    Auszug aus FG Thüringen, 08.03.2006 - III 1209/02
    Wenn das Gesetz bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nicht etwa schlechthin Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer OHG oder KG, sondern nur Gewinne aus der Veräußerung solcher Gesellschaftsanteile, bei denen der Inhaber als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen ist, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt, so muss hieraus insbesondere im Hinblick auf den in § 16 EStG enthaltenen Hinweis auf § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG geschlossen werden, dass das Gesetz auch bei der laufenden Besteuerung nicht etwa jeden zivilrechtlichen Gesellschafter einer OHG oder KG, sondern vielmehr nur denjenigen, der als Mitunternehmer anzusehen ist, als Träger selbstständiger Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt (BFH-Beschluss vom 21.02.1974 IV B 28/73, BFHE 112, 51, BStBl II 1974, 404).
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